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Jetzt auch PKV und Selbstzahler betroffen: Homöopathie-Ziffern fallen im GOÄ-Entwurf weg – Ministerium bereitet Entscheidung für 2026 vor

homöopathie

Kurzfassung für Schnellleser

Der Deutsche Ärztetag 2024 hatte zwei Beschlüsse gegen Homöopathie gefasst. Öffentlich im Fokus steht das Aus der Homöopathie in der gesetzlichen Krankenversicherung, das mit dem Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 politisch umgesetzt wird.

Weniger beachtet ist die zweite Entscheidung: Auch die private Abrechnung soll verändert werden. Grundlage ist ein GOÄ-Entwurf von 2025 von Bundesärztekammer und PKV-Verband. Darin fehlen die bisherigen Homöopathie-Ziffern 30 und 31 als eigenständige Leistungen.

Entscheidend: Das Bundesministerium für Gesundheit bereitet für 2026 eine Regelung der GOÄ vor. Die Entscheidung fällt per Verordnung.

Die Homöopathie bleibt möglich, verliert aber ihre eigene Abrechnungsposition. Damit betrifft die aktuelle politische Entwicklung nicht nur rund 700 GKV-Ärzte, sondern etwa 7.000 homöopathisch tätige Ärzte in der privaten Abrechnung nach GOÄ.

Ein Thema, über das erstaunlicherweise in der Homöopthie kaum gesprochen wird

Der 128. Deutsche Ärztetag 2024 hat zwei Entscheidungen getroffen, die zusammengehören, aber unterschiedlich wahrgenommen werden. Im Fokus steht seitdem fast ausschließlich das Aus der Homöopathie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Betroffen sind dort unmittelbar rund 700 abrechnende Vertragsärzte. Mit dem Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 ist dieser Schritt politisch konkret geworden.

Weniger beachtet wurde die zweite Entscheidung desselben Ärztetags. Auch die Abrechnung der Homöopathie in der privaten Gebührenordnung soll verändert werden. Konkret geht es um die bisherigen GOÄ-Ziffern 30 und 31 für die homöopathische Erstanamnese und Folgeanamnese. Diese Ziffern tauchen im Entwurf für eine neue GOÄ nicht mehr als eigenständige Leistungen auf.

Die Grundlage dafür liegt demnach bereits vor. Seit dem 24. Mai 2025 gibt es einen gemeinsamen Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband für eine neue Gebührenordnung für Ärzte. Der Entwurf ist öffentlich zugänglich und kann im Wortlaut über die Bundesärztekammer eingesehen werden: https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung

Aktuell wird dieser GOÄ-Entwurf politisch relevant. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat Anfang 2026 angekündigt, die GOÄ-Novelle voranzubringen und einen Regelungsentwurf für 2026 vorzulegen. Im Ministerium laufen dazu bereits fachliche Abstimmungen. Die Reform ist Teil der aktuellen gesundheitspolitischen Arbeit.

Damit geht es nicht nur um die rund 700 Ärzte, die Homöopathie über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnen. In den Blick rückt ein deutlich größerer Kreis von rund 7.000 homöopathisch tätigen Ärzten mit privater Abrechnung nach GOÄ.

In der öffentlichen Diskussion geht es bislang vor allem um Honorare, Kosten und Strukturfragen. Kaum beachtet wird, was der Entwurf für die ärztliche Homöopathie bedeutet. Genau deshalb wertet der Homoeopathiewatchblog diesen Punkt im Detail aus.

GOÄ-Novelle ohne Ziffern 30 und 31: Die stille Veränderung im Entwurf

Wer den Entwurf der GOÄ-Novelle liest, stößt auf eine auffällige Leerstelle. Die bisherigen Ziffern 30 und 31, die die homöopathische Erstanamnese und Folgeanamnese eindeutig definieren, sind darin nicht mehr als eigenständige Leistungen enthalten.

Bislang war die Situation klar. Die GOÄ kannte mit diesen Ziffern zwei Positionen, die die homöopathische Anamnese ausdrücklich als abrechenbare ärztliche Leistung benannten. Damit war nicht nur die Abrechnung geregelt, sondern auch die Einordnung im System.

Der Entwurf verschiebt diese Logik. Künftig sollen Leistungen „nach Inhalt, Zeitaufwand und Komplexität“ abgebildet werden – so wird es im Entwurf beschrieben. Die Methode selbst tritt dabei in den Hintergrund.

Damit verschwindet die Homöopathie nicht aus der Praxis, wohl aber aus der Systematik der Gebührenordnung.

Was sich konkret ändert

Die Veränderung lässt sich an einem einfachen Vergleich festmachen.

Heute:
Eine homöopathische Erstanamnese wird über die Ziffer 30 abgerechnet. Die Leistung ist eindeutig beschrieben und im System sichtbar.

Im Entwurf GOÄ-Novelle:
Die gleiche Tätigkeit würde über allgemeine Gesprächs- und Beratungsleistungen abgebildet werden. Eine spezifische Zuordnung zur Homöopathie gibt es nicht mehr.

Die Leistung bleibt möglich. Aber sie ist im System nicht mehr als eigene Kategorie erkennbar.

Keine eigene Nennung mehr: Wie der GOÄ-Entwurf Homöopathie nur noch indirekt abbildet

Auffällig ist die Sprache und Systematik des Entwurfs. Die bisherigen GOÄ-Ziffern 30 und 31, die die homöopathische Anamnese ausdrücklich benannten, sind nicht mehr enthalten. Auch in den Leistungslegenden des neuen Gebührenverzeichnisses findet sich keine eigenständige Bezeichnung der Homöopathie. Stattdessen arbeitet der Entwurf durchgehend mit allgemeinen, methodenneutralen Beschreibungen ärztlicher Leistungen.

Diese Einordnung basiert nicht auf einer punktuellen Sichtung, sondern auf einer systematischen Prüfung des Entwurfs. Der Rechtsteil wurde vollständig durchgearbeitet, das rund 948 Seiten umfassende Gebührenverzeichnis in den zentralen Bereichen – insbesondere Allgemeine Bestimmungen, Grundleistungen und Gesprächsleistungen – gezielt analysiert und zusätzlich die Leistungslegenden daraufhin überprüft, ob dort methodische Zuordnungen oder eine ausdrückliche Nennung der Homöopathie erfolgen. Eine solche eigenständige Bezeichnung findet sich dabei nicht.

Ob und wie homöopathische Leistungen darunter fallen, ergibt sich damit nicht mehr aus einer ausdrücklichen Regelung, sondern aus der Auslegung der allgemeinen Systematik.

Welche Patienten betrifft das?

Die geplante Veränderung der GOÄ betrifft nicht nur privat Versicherte. Entscheidend ist, ob eine Leistung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet wird.

  1. Der klassische Fall sind Patienten mit privater Krankenversicherung. Hier rechnen Ärzte grundsätzlich nach der GOÄ ab, die Rechnung wird anschließend bei der Versicherung eingereicht und erstattet.
  2. Daneben betrifft die Regelung auch gesetzlich Versicherte, die Leistungen selbst bezahlen. Das gilt insbesondere für homöopathische Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. In diesen Fällen erfolgt die Abrechnung ebenfalls nach der GOÄ, der Patient trägt die Kosten direkt.
  3. Eine dritte Gruppe sind gesetzlich Versicherte mit privaten Zusatzversicherungen. Auch hier stellt der Arzt eine Rechnung nach GOÄ. Ob und in welchem Umfang die Kosten erstattet werden, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.

Damit wird klar: Die Veränderung der GOÄ betrifft alle Patienten, bei denen medizinische Leistungen außerhalb der GKV finanziert werden – und damit einen deutlich größeren Bereich als nur die klassische PKV.

Wer darüber entscheidet

Entschieden ist das noch nicht. Die GOÄ-Novelle liegt seit Mai 2025 zur Entscheidung vor. Die GOÄ wird nicht im Bundestag verabschiedet, sondern als Rechtsverordnung erlassen. Zuständig ist das Bundesministerium für Gesundheit. Das Verfahren läuft im Hintergrund: Das Ministerium prüft den Entwurf, das Kabinett beschließt ihn, anschließend muss der Bundesrat zustimmen. Erst dann tritt die neue GOÄ in Kraft. Für Ärzte bedeutet das: Die entscheidende Phase findet nicht im Parlament statt, sondern im politischen Verwaltungsverfahren.

Parallele Entwicklung zum GKV-Aus

Formal sind beide Prozesse getrennt. In der Entwicklung zeigen sie jedoch eine ähnliche Richtung.

Kabinettbeschluss: Im GKV-System wird die Homöopathie vollständig gestrichen.
GOÄ-Novelle: Im GOÄ-Entwurf bleibt sie möglich, verliert aber ihre eigenständige Abbildung.

In beiden Fällen verschiebt sich ihre Rolle im System – von einer klar definierten Leistung hin zu einer weniger sichtbaren Einordnung.

Einordnung für die Praxis

Für die rund 7.000 Ärzte, die regelmäßig homöopathisch arbeiten, bedeutet das keine sofortige Zäsur. Die Behandlung bleibt möglich, die Abrechnung grundsätzlich ebenfalls. Der Unterschied liegt im Detail. Es gibt keine spezifische Ziffer für die Homöopathie mehr, auf die sich diese Tätigkeit eindeutig beziehen lässt. Damit verändert sich die Grundlage der Abrechnung.

Der PKV-Verband hat darauf hingewiesen, dass die bisherigen Ziffern im Gesamtsystem nur einen sehr geringen Kostenanteil haben. Für einzelne Praxen ist die Bedeutung jedoch eine andere, weil sie die Struktur der eigenen Arbeit betrifft.

Was Verbände sagen – und was im Entwurf steht

Verbände verweisen darauf, dass homöopathische Leistungen weiterhin über die Leistungslegenden der Gesprächsziffern abgebildet werden könnten. Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen, die Homöopathie sei weiterhin im System enthalten.

Ein Blick in den Entwurf mit 948 Seiten (Link https://www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae-novellierung) zeigt jedoch ein anderes Bild. Die bisherigen GOÄ-Ziffern 30 und 31, die die homöopathische Anamnese ausdrücklich benannten, sind nicht mehr enthalten. Auch in den Leistungslegenden findet sich keine eigenständige Bezeichnung der Homöopathie. Stattdessen arbeitet der Entwurf durchgehend mit allgemeinen, methodenneutralen Beschreibungen ärztlicher Leistungen.

Der Unterschied liegt damit nicht in der Frage, ob eine Behandlung möglich ist, sondern wie sie im System verankert ist. Während die bisherige GOÄ die Homöopathie ausdrücklich als eigene Leistung ausweist, lässt der Entwurf nur noch eine Einordnung über allgemeine Gesprächsleistungen zu.

Fazit

Während die politische Aufmerksamkeit auf das GKV-Aus gerichtet ist, zeigt der GOÄ-Entwurf vom 24. Mai 2025 bereits eine zweite, weniger sichtbare Entwicklung.

Die Homöopathie wird nicht ausdrücklich gestrichen. Aber sie verliert ihren festen Platz im System der Gebührenordnung. Was bislang eine klar definierte Leistung war, geht künftig in allgemeinen ärztlichen Tätigkeiten auf.

Das ist keine laute Entscheidung – sondern eine strukturelle Verschiebung mit potenziell großer Wirkung für mehrere tausend Ärzte.

 

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