Warum Sie als Arzt dieses Dossier (acht Seiten) lesen sollten:
Viele der rund 7.000 Ärztinnen und Ärzte, die homöopathisch arbeiten, glauben noch immer, dass Homöopathie politisch zwar unter Druck steht, am Ende aber ihren Platz im System behält. Diese Annahme war lange Zeit berechtigt. Sie ist es heute nicht mehr.
2026 könnte der Bundestag den sogenannten Binnenkonsens kippen. Das ist keine theoretische Debatte mehr, sondern eine reale politische Option. Erstmals gibt es im Parlament eine stabile parteiübergreifende Mehrheit gegen die Homöopathie. Nach SPD, Grünen und Linken hat sich inzwischen auch die CDU über Weihnachten distanziert. Damit verfügen die Homöopathie-Gegner über rund 75 Prozent der Stimmen. Sie könnten in 2026 oder 2027 den Binnenkonsens abschaffen. Einfach mit ihrer Stimmenmehrheit und einfach mit einer Änderung des Arzneimittelgesetzes.
Die Folge wäre dramatisch und eindeutig: Homöopathische Arzneimittel würden ihren Rechtsstatus verlieren. Sie wären keine Arzneimittel mehr. Es gäbe in Deutschland keine zugelassenen homöopathischen Mittel mehr – nicht in Apotheken, nicht über Hersteller, nicht im Großhandel. Auch ein Import aus dem Ausland wäre unzulässig.
Der Arzneimittelstatus ist keine Formalie. Er ist die Existenzgrundlage ärztlicher Homöopathie.
Für Ärztinnen und Ärzte, die homöopathisch arbeiten – im GKV-System, privatärztlich oder auf Selbstzahlerbasis – hieße das: Sie hätten keine zugelassenen homöopathischen Arzneimittel mehr, mit denen sie behandeln dürften. Das Diplom des DZVHAE und die noch existierende Zusatzbezeichnung entfallen, auch für bereits erworbene Diplome oder Zusatzbezeichnungen – denn beide Weiterbildungen beruhen auf der Voraussetzung, dass Homöopathie ein Arzneimittel ist. Übergangsfristen gibt es nicht im Arzneimittelrecht, das beim Verbot der Homöopathie das entscheidende Gesetz ist.
Viele Kolleginnen und Kollegen sagen derzeit noch: „Das wird schon nicht passieren. Mein Verband/Verein ist ruhig, daher bin ich es auch.“ Genau diese Haltung ist gefährlich. Denn die Auseinandersetzung wird längst nicht mehr nur wissenschaftlich oder medial geführt, sondern regulatorisch. Nicht mit einem offenen Verbot, sondern über den Rechtsrahmen.
Dieses Dossier ist kein Alarmismus. Es ist eine nüchterne journalistische Lageanalyse.
Und es zeigt, was auf dem Spiel steht.
Denn wenn der Binnenkonsens fällt, geht es nicht um Ideologie.
Dann geht es um die therapeutische Existenz ärztlicher Homöopathie.
I. Wie realistisch ist das Szenario „Verlust des Arzneimittelstatus“?
Politische Lage: Warum das Thema heute näher ist als noch vor einem Jahr
Über viele Jahre konnte man die Statusfrage als einen Dauerstreit betrachten, der vor allem in Medien, Fachkreisen und wissenschaftlichen Gremien geführt wurde, politisch aber nicht wirklich durchgesetzt wurde. Diese Phase ist vorbei. Seit Ende 2025 hat sich die politische Statik spürbar verändert. Nach klaren Positionierungen von SPD, Grünen und Linken hat sich inzwischen auch die CDU programmatisch und kommunikativ deutlich von der Homöopathie distanziert. Damit existiert erstmals eine breite parteiübergreifende Konstellation, in der eine Mehrheit der Abgeordneten dem Thema Homöopathie grundsätzlich kritisch gegenübersteht.
Für die ärztliche Praxis ist das der entscheidende Realitätscheck. Denn politische Regulierung entsteht nicht im luftleeren Raum, sondern aus Mehrheiten. Und diese Mehrheiten sind heute vorhanden. Während in der Vergangenheit einzelne Parteien oder Ministerien noch bremsend wirkten oder auf Ausgleich setzten, steht nun eine stabile parlamentarische Konstellation im Raum, die eine grundlegende Neubewertung homöopathischer Arzneimittel politisch überhaupt erst möglich macht.
Dabei ist wichtig zu verstehen: Es braucht keinen spektakulären Einzelbeschluss, um den Status faktisch zu verändern. Gesundheitspolitik arbeitet häufig mit Kaskaden. Zunächst werden Leistungen aus der Erstattung gedrängt, dann werden Verträge beendet, dann wird der regulatorische Rahmen verschärft, anschließend folgt die rechtliche Neubewertung als scheinbar logische Konsequenz. Genau dieses Muster ist in der aktuellen Debatte erkennbar.
Entwicklungslinien, die bereits sichtbar sind
Mehrere politische Entwicklungslinien laufen derzeit parallel:
Erstens die kontinuierliche Reduktion und Beendigung von Homöopathie-Verträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Prozess ist seit Jahren im Gang und beschleunigt sich. Heute rechnen 66 Prozent weniger Ärzte homöopathische Leistungen über die GKV ab als noch 2018.
Zweitens die zunehmende Infragestellung der medizinischen Legitimation homöopathischer Arzneimittel in wissenschaftlichen und beratenden Gremien, deren Stellungnahmen politischen Einfluss entfalten.
Drittens der wachsende politische Druck, Homöopathie klar von evidenzbasierter Medizin abzugrenzen, was regelmäßig mit Forderungen nach Kennzeichnungspflichten, Transparenzregeln und regulatorischen Sonderwegen verbunden ist.
Und viertens die offene Debatte über eine Neubewertung des Arzneimittelstatus selbst, die in Fachkreisen längst geführt wird und politisch seit den Parteitagen von SPD und Grünen 2025 vorbereitet werden.
Diese Linien verstärken sich gegenseitig. Keine davon wirkt isoliert. Zusammen erzeugen sie einen politischen Veränderungsdruck, der in den kommenden Legislaturperioden wirksam werden kann.
Fazit zur Realitätslage
Ein abruptes „Morgen ist alles weg“ ist nicht das wahrscheinlichste Szenario. Realistisch ist vielmehr ein politischer Prozess, der durch eine stabile Gegner-Mehrheit getragen wird und über mehrere Stellschrauben Wirkung entfaltet. Für die ärztliche Praxis heißt das: Das Risiko ist nicht abstrakt, sondern strukturell angelegt. Es ist sinnvoll, sich frühzeitig mit den Konsequenzen zu befassen, bevor aus politischen Signalen praktische Fakten werden.
II. Juristische Grundlagen: Was bedeutet „Arzneimittelstatus“?
Homöopathische Arzneimittel sind aktuell im Arzneimittelgesetz als regulierte Arzneimittel verankert. Sie unterliegen damit staatlichen Regeln zu Qualität, Herstellung, Zulassung, Apothekenpflicht und Dokumentation. Dieser Status ist die rechtliche Grundlage für ihre Einbindung in die ärztliche Versorgung: Er definiert, was ein Arzneimittel ist, unter welchen Bedingungen es abgegeben werden darf und wie es im System abrechenbar ist.
Verliert ein Produkt diesen Status, fällt es aus dem Arzneimittelrecht heraus. Es wird dann wie ein frei gehandeltes Gesundheitsprodukt behandelt – mit deutlich geringeren Anforderungen, ohne Apothekenpflicht, ohne arzneimittelrechtliche Qualitätssicherung, ohne Pharmakovigilanzsysteme. Für die ärztliche Anwendung bedeutet das: Es wird rechtlich nicht mehr als medizinisches Produkt wahrgenommen, sondern als Produkt, das im Gesundheitsmarkt frei verfügbar ist – ähnlich wie Nahrungsergänzung oder Wellness. Die rechtliche Einordnung wirkt sich unmittelbar auf alle folgenden Ebenen aus.
IIa. Die vermeintlichen Auswege: Nahrungsergänzung und Import – warum sie keine Lösung sind
In Gesprächen mit Ärztinnen und Ärzten tauchen in der Debatte um den möglichen Verlust des Arzneimittelstatus immer wieder zwei Beruhigungsannahmen auf. Die erste lautet: „Dann weicht man eben auf Nahrungsergänzungsmittel aus.“ Die zweite: „Dann besorgt man die Mittel eben aus dem Ausland.“ Beide Optionen klingen auf den ersten Blick pragmatisch. In der Realität sind sie jedoch keine tragfähigen Alternativen für eine ärztlich verantwortete homöopathische Therapie.
Fluchtweg Nahrungsergänzung: rechtlich möglich, medizinisch wertlos
Sollten homöopathische Arzneimittel ihren Status verlieren, könnten Hersteller theoretisch versuchen, einzelne Produkte als Nahrungsergänzungsmittel oder allgemeine Gesundheitsprodukte in den Markt zu bringen. Das würde jedoch eine vollständige Neubewertung der Produkte bedeuten.
Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich keine Arzneimittel. Sie dürfen keine therapeutischen Wirkversprechen tragen, unterliegen nicht dem Arzneimittelrecht, keiner Pharmakovigilanz, keiner arzneimittelrechtlichen Qualitätssicherung und keiner apothekenrechtlichen Kontrolle. Sie sind Lebensmittel mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung.
Für die ärztliche Praxis heißt das konkret:
– Ein Nahrungsergänzungsmittel ist kein Therapeutikum.
– Es darf nicht als Arzneimittel verordnet werden.
– Es darf nicht als medizinische Behandlung eingesetzt werden.
– Es darf nicht mit Heilungs- oder Therapieanspruch empfohlen werden.
Eine homöopathische Behandlung auf Basis von Nahrungsergänzungsmitteln wäre rechtlich keine ärztliche Therapie mehr, sondern eine individuelle Produktempfehlung ohne medizinischen Rechtsrahmen. Damit entfällt nicht nur die medizinische Legitimation, sondern auch der haftungsrechtliche Schutzraum, in dem ärztliche Therapieentscheidungen heute getroffen werden.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Der Ausweg „Nahrungsergänzung“ würde die Homöopathie faktisch aus der Medizin herauslösen und in den Bereich des allgemeinen Gesundheitsmarktes verschieben.
Fluchtweg Import: politisch naheliegend, rechtlich kaum haltbar
Ein zweiter häufig genannter Ausweg ist der Bezug homöopathischer Mittel aus dem Ausland, etwa aus der Schweiz, aus Indien oder aus anderen europäischen Ländern.
Auch diese Option ist bei näherer Betrachtung kaum realistisch.
Arzneimittel dürfen in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht, abgegeben oder angewendet werden, wenn sie eine gültige arzneimittelrechtliche Grundlage besitzen. Fällt der Status homöopathischer Arzneimittel im deutschen Arzneimittelrecht, entfällt diese Grundlage auch für Importprodukte.
Fazit: Sie wären dann in Deutschland nicht mehr verkehrsfähig.
– Ein Import über Apotheken wäre nicht mehr zulässig.
– Ein Direktimport durch Praxen wäre arzneimittelrechtlich unzulässig.
– Ein Bezug über Zwischenhändler würde den Tatbestand des Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel erfüllen.
Selbst wenn einzelne Patientinnen und Patienten sich Produkte privat aus dem Ausland besorgen könnten, wäre eine ärztliche Anwendung oder Empfehlung rechtlich hochproblematisch. Ärztinnen und Ärzte würden sich außerhalb des arzneimittelrechtlichen Rahmens bewegen und damit in eine haftungsrechtlich riskante Grauzone geraten.
Der Import ist deshalb keine echte Alternative, sondern bestenfalls eine theoretische Ausweichbewegung ohne rechtliche Sicherheit.
Fazit: Es gibt keinen funktionalen Ersatz für den Arzneimittelstatus
Weder Nahrungsergänzungsmittel noch Importlösungen können den Verlust des Arzneimittelstatus kompensieren. Der Status ist die rechtliche Grundlage dafür, dass Homöopathie als ärztliche Therapieform existiert. Fällt er weg, fällt nicht nur ein Produktsegment weg, sondern der gesamte medizinische Rahmen, in dem homöopathische Behandlung heute stattfindet.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das:
1. Es gibt keinen praktikablen Umweg.
2. Es gibt keine rechtssichere Ersatzlösung.
3. Und es gibt keine einfache Anpassung.
Der Arzneimittelstatus ist keine Formalie. Er ist die Existenzgrundlage ärztlicher Homöopathie.
III. Auswirkungen auf Ärztinnen und Ärzte im GKV-System
Abrechnung und kassenärztliche Versorgung
Für GKV-Ärztinnen und Ärzte ist der Arzneimittelstatus die Grundlage dafür, homöopathische Arzneimittel im Rahmen von Verträgen abzurechnen. Ohne diesen Status entfallen:
- die rechtliche Grundlage dieser Verträge,
- entsprechende Abrechnungsziffern,
- die vertragsärztliche Anerkennung homöopathischer Leistungen.
Das bedeutet konkret: Homöopathie würde aus der – derzeit freiwilligen – Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen. Praktisch stünde die Option, homöopathische Leistungen über die Kassen abzurechnen, nicht mehr zur Verfügung. Alle bisherigen Selektivverträge wären obsolet. Die Konsequenz wäre ein erheblicher organisatorischer und wirtschaftlicher Einschnitt für Praxen, die Homöopathie bisher im GKV-Kontext angeboten haben.
Versorgungsrealität im Alltag
Weil viele Patientinnen und Patienten Homöopathie gerade im hausärztlichen Setting nachfragen, würde diese Veränderung zu spürbaren Verschiebungen im Praxisalltag führen: Patient:innen müssten auf individuelle Gesundheitsleistungen umgestellt werden, was zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet und potenziell zu Patientenabwanderung führt. Gleichzeitig steigt der kommunikative Bedarf: Ärztinnen und Ärzte müssten erklären, warum homöopathische Leistungen nicht mehr kassenärztlich abgerechnet werden können – ein Thema, das Vertrauen und Arzt-Patient-Beziehung belasten kann.
IV. Auswirkungen auf privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte
PKV-Erstattung und Zusatzversicherungen
Viele privatärztlich tätige Kolleginnen und Kollegen haben Homöopathie fest in ihr Leistungsspektrum integriert, weil ein großer Teil ihrer Patient:innen über die private Krankenversicherung oder Zusatzversicherungen kommt, die homöopathische Leistungen bislang erstatten.
Verliert ein Produkt den Arzneimittelstatus, verlieren die Versicherer die rechtliche Grundlage für diese Erstattung. Die Folge wäre:
- Streichung homöopathischer Leistungen aus vielen PKV-Tarifen,
- Anpassung oder Kündigung von Zusatzversicherungsverträgen,
- eine deutlich restriktivere Erstattungspraxis.
Für die Praxis bedeutet das: Ein erheblicher Rückgang erstattungsfähiger Leistungen und damit ein messbarer wirtschaftlicher Druck auf privatärztlich orientierte Praxen.
Haftungsrechtliche Aspekte
Ein weiterer Punkt, der oft unterschätzt wird, betrifft die Haftung. Solange homöopathische Produkte als Arzneimittel gelten, bewegen sich Ärztinnen und Ärzte in einem klar geregelten rechtlichen Rahmen. Fachinformationen, Herstellervorgaben und eine rechtliche Einordnung als Arzneimittel schaffen einen Schutzraum, der im Streitfall greifbar ist.
Fällt dieser Rahmen weg, wird die Empfehlung oder Anwendung eines Produkts, das rechtlich kein Arzneimittel mehr ist, zu einer individuellen Produktempfehlung ohne klare medizinische Einordnung. Das kann im Haftungsfall problematisch sein, weil die Argumentationslinie „therapeutische Arzneimittelanwendung“ entfällt. Die Berufshaftpflicht springt daher nicht mehr bei Komplikationen ein. Der Arzt haftet mit seinem Vermögen dann persönlich.
V. Folgen für Selbstzahler- und Schwerpunktpraxen
Selbstzahlerleistung und Patientenwahrnehmung
Viele Schwerpunktpraxen bieten Homöopathie als selbstzahlerpflichtige Leistung an. Auf den ersten Blick erscheint dieses Segment weniger betroffen, weil es ohnehin außerhalb von GKV-Strukturen liegt. In Wahrheit aber hängt die Attraktivität dieser Angebote stark von der medizinischen Einordnung homöopathischer Arzneimittel ab. Solange sie als Arzneimittel gelten, können sich Praxen darauf berufen, mit regulierten Produkten in einem medizinischen Kontext zu arbeiten.
Verliert dieser Rahmen seine rechtliche Basis, werden homöopathische Produkte in der öffentlichen Wahrnehmung eher zu frei verkäuflichen Gesundheits- oder Lifestyleprodukten. Das schwächt die medizinische Legitimation und damit auch die Zahlungsbereitschaft vieler Patient:innen. Schwerpunktpraxen würden somit vor einem doppelten Problem stehen: weniger rechtliche Anerkennung und einen potenziellen Rückgang der Nachfrage.
VI. Zusatzbezeichnung Homöopathie, Diplom und ärztliche Weiterbildung
Die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ und das Diplom des DZVHAE sind Teil der ärztlichen Weiterbildungslandschaft. Sie basiert auf der Vorstellung, dass Homöopathie als Therapieform Teil der medizinischen Versorgung ist. Wenn homöopathische Mittel rechtlich nicht mehr als Arzneimittel gelten, entfällt die logisch-rechtliche Grundlage dieser beiden Weiterbildungen – auch bei den wenigen Ärztekammern und bei dem Arztverein, bei denen die Weiterbildung noch möglich ist. Die Folge wären:
- der Wegfall oder die Streichung der Zusatzbezeichnung in Weiterbildungsordnungen, das gleiche gilt für das Diplom beim DZVHAE
- die Forderung, Homöopathie nicht mehr als ärztliche Zusatzqualifikation anzuerkennen,
- eine rechtliche und berufspolitische Debatte über den Sinn einer solchen Qualifikation im ärztlichen Berufsbild.
Diese Entwicklung ist nicht hypothetisch: Landesärztekammern und ärztliche Gremien haben Homöopathie in den letzten Jahren in Weiterbildungsordnungen bereits kritisch bewertet und zum großen Teil gestrichen. Das Diplom und die Weiterbildungen entfallen, wenn die Homöopathie den Arzneimittelstatus verliert.
VII. Gesamtbewertung: Was heißt das für Ihre Praxis?
Der Verlust des Arzneimittelstatus homöopathischer Arzneimittel würde weit mehr sein als ein juristischer Fachbegriff. Er würde die ärztliche Versorgungsrealität berühren, indem er:
- die kassenärztliche Abrechnung und Verträge verändert,
- die Erstattungsfähigkeit über PKV und Zusatzversicherungen reduziert,
- haftungsrechtliche Risiken erhöht,
- die Wahrnehmung homöopathischer Leistungen im Patientenalltag verändert und
- die Rolle der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der ärztlichen Weiterbildung in Frage stellt.
Und das nicht erst im hypothetischen Extrem, sondern als schrittweise, politisch vorbereiteter Prozess, der sich bereits heute in mehreren Debattenfeldern abzeichnet.
Schlussfolgerung: Warum Ärztinnen und Ärzte diese Debatte verfolgen sollten
Es geht nicht nur um Produkte und Paragrafen. Es geht um Versorgungsrealitäten, Praxisökonomie, Ärztegrundrechte und Therapeuten-Patienten-Beziehungen. Der Status homöopathischer Arzneimittel ist dabei eine Schlüsselgröße, die viele dieser Bereiche miteinander verbindet.
Als Ärztin, als Arzt, als Praxisinhaberin oder -inhaber lohnt es sich, diesen Prozess ernst zu nehmen, sachlich zu verstehen und die Implikationen für die eigene Versorgungspraxis zu durchdenken – bevor Veränderungen wirksam werden.
– Hamburg, 13.1.2026 – Dieses Dossier ersetzt keine Rechtsberatung, sondern ist eine journalistische Analyse –

