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Gesundheitsministerium veröffentlichte heute Gesetz zum GKV-Aus der Homöopathie und Anthroposophie als Entwurf / Nun ist das Aus leider amtlich

Was manche nicht für möglich gehalten haben, ist seit heute um 16 Uhr real: Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 16. April den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt – und darin die Homöopathie und Anthroposophie ausdrücklich aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen gestrichen.

Der Entwurf trägt den Titel „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“ und setzt zentrale Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit um. Im Zentrum steht die Begrenzung von Ausgaben auf Leistungen mit „nachweislichem Nutzen“. Betroffen sind dabei ausdrücklich sowohl homöopathische als auch anthroposophische Verfahren.

Zu finden ist der Gesetzentwurf (157 Seiten) auf der Website des Gesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz

Klare gesetzliche Regelung: Homöopathie und Anthroposophie ausgeschlossen

Die entscheidende Passage findet sich im Gesetzestext selbst, konkret in § 11 Absatz 6 SGB V (Seite 9 des Entwurfs, siehe Anlage 1 unter diesem Artikel).

Dort heißt es wörtlich:

„Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen.“

Damit ist erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass Krankenkassen weder Homöopathie noch anthroposophische Leistungen mehr als freiwillige Zusatzleistung anbieten dürfen.

Begründung des Ministeriums: fehlende Evidenz

Ergänzend begründet das Bundesministerium für Gesundheit diesen Schritt im Begründungsteil des Referentenentwurfs (Seite 61, siehe Anlage 2 unter diesem Artikel) ausdrücklich. Dort heißt es:

„Für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen liegt keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vor. Ihre Nutzung sollte daher nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden. Die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV wird daher gestrichen. Versicherte können sich homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen.“

Damit ist erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass Krankenkassen Homöopathie und Anthroposophie nicht mehr als freiwillige Zusatzleistung anbieten dürfen.

Mehr als ein politisches Signal

Bisher war die Lage eindeutig anders: Homöopathie und Anthroposophie gehörte nicht zum regulären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, konnte aber von Krankenkassen über Satzungsleistungen erstattet werden. Genau diese Möglichkeit wird nun gestrichen.

Das bedeutet: Selbst wenn eine Krankenkasse Homöopathie und Anthroposophie weiterhin erstatten möchte, wäre dies künftig rechtlich nicht mehr zulässig.

Die Entscheidung ist damit nicht nur politisch, sondern systematisch im Gesetz verankert.

Umsetzung der Finanzkommissions-Linie

Der Referentenentwurf setzt die Linie der Finanzkommission Gesundheit konsequent um. Im Begründungsteil wird mehrfach betont, dass Leistungen künftig stärker am Nutzen ausgerichtet werden sollen und Ausgaben nur noch dort gerechtfertigt sind, wo ein entsprechender Nachweis vorliegt.

Ziel ist es, die Ausgabendynamik der gesetzlichen Krankenversicherung zu bremsen und die Beitragssätze stabil zu halten. Der Entwurf spricht von einer „einnehmenorientierten Ausgabenpolitik“ und davon, dass alle Leistungen in einem „angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für die Patienten“ stehen müssen.

In diesem Rahmen wird Homöopathie und Anthroposophie nicht mehr als erstattungsfähige Leistung betrachtet.

Einordnung: Schärfer formuliert als viele erwartet haben

Was im Referentenentwurf auffällt, ist weniger die Richtung als die Deutlichkeit. Die Grundlogik – Leistungen ohne nachgewiesenen Nutzen aus der GKV zu streichen – war durch die Finanzkommission absehbar. Neu ist, wie klar diese Linie jetzt umgesetzt wird: nicht über Druck oder indirekte Steuerung, sondern als explizite gesetzliche Ausschlussregelung. Hinzu kommt eine Begründung, die ohne Abschwächung formuliert ist und fehlende Evidenz direkt benennt. Damit wird aus einer politischen Debatte eine juristisch festgeschriebene Entscheidung. Genau diese Klarheit geht weiter, als viele in der bisherigen Diskussion erwartet hatten.

Doppelter Schnitt – rechtlich und politisch

Damit liegen zwei Ebenen übereinander:

  • Gesetzestext (Seite 9): rechtlicher Ausschluss
  • Begründung (Seite 61): politische und wissenschaftliche Herleitung

Beide betreffen ausdrücklich Homöopathie und Anthroposophie gleichermaßen. Das Ministerium benennt beide Verfahren direkt und begründet deren Ausschluss mit fehlender wissenschaftlicher Evidenz.

Gleichzeitig macht der letzte Satz deutlich, wie die politische Linie künftig aussieht: Beide Verfahren bleiben möglich – aber ausschließlich im privaten Bereich. Die gesetzliche Krankenversicherung wird davon vollständig getrennt.

Politische Tragweite

Mit der jetzt vorliegenden Formulierung geht das Ministerium einen Schritt weiter als in vielen öffentlichen Debatten zuvor angedeutet. Es handelt sich nicht um eine Empfehlung, nicht um eine Kann-Regelung und auch nicht um eine indirekte Einschränkung.

Es ist ein klarer gesetzlicher Ausschluss.

Damit wird eine Entwicklung abgeschlossen, die sich in den vergangenen Monaten abgezeichnet hat: Homöopathie und Anthroposophie werden dabei nicht mehr als Teil von Versorgungsvielfalt betrachtet, sondern als Leistungen ohne ausreichende Evidenz – und damit als nicht finanzierungsfähig im solidarischen System.

Was jetzt folgt

Der Referentenentwurf ist der erste formale Schritt im Gesetzgebungsverfahren. In den kommenden Wochen werden Verbände, Fachkreise und Länder Stellungnahmen abgeben können. Der Entwurf befindet sich bis 20. April in der Verbändeanhörung. Danach folgt die Kabinettsbefassung (geplant am 29. April) und anschließend das parlamentarische Verfahren im Bundestag (geplant ist Verabschiedung des Gesetzes spätestens am 10. Juli). In der Folge müssen Krankenkassen ihre Satzungen anpassen. Ab 1.1.2027 könnte dann kein Arzt für Homöopathie und kein Patient mehr homöopathische Leistungen über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen und erhalten.

Noch ist das Gesetz also nicht beschlossen.

Aber die Richtung ist eindeutig.

Fazit

Mit dem Referentenentwurf vom 16. April liegt erstmals ein konkreter Gesetzestext vor, der das Ende der Homöopathie und Anthroposophie als Kassenleistung festschreibt – auch in ihrer bisherigen Form als freiwillige Zusatzleistung.

Die entscheidende Passage steht schwarz auf weiß im Gesetz auf Seite 9.

Die politische Debatte ist damit in eine neue Phase eingetreten: von der Ankündigung zur konkreten Umsetzung.

War diese Entwicklung vorherzusehen?

Ja. Seit 16. September 2018, seit Gründung Homoeopathiewatchblog, weise ich auf die Gefahr des GKV-Aus hin. In mittlerweile über 1.000 Artikeln habe ich diese Botschaft wiederholt. Und in diesem ersten Artikel des Homoeopathiewatchblog habe ich der Homöopathie-Gemeinschaft und den Homöopathie-Verbänden eine Kampagne mit Öffentlichkeitsarbeit und politischer Kommunikation empfohlen, um sich gegen das GKV-Aus rechtzeitig zu wehren. Seitdem ist nichts geschehen. Daher darf Samuel Hahnemann zurecht fragen: Wer verteidigt meine Homöopathie?

Ich hoffe, dass die verantwortlichen Vorstände der homöopathischen Verbände DZVHAE, weils hilft und BPH wenigstens den menschlichen Anstand haben, die Verantwortung persönlich zu übernehmen.

 

Anlage 1: Seite 9 aus Gesetzentwurf zum GKV-Aus der Homöopathie

Anlage 2: Seite 61 aus Gesetzentwurf

 

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2 Kommentare

  1. Was hat das für Folgen für Krankenhäuser wie Essen, Herdecke, Lahnstein und anderen Natuheilkundlichen Krankenhäuser, deren Namen mir nicht bekannt sind?

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