Während die Homöopathie gerade ihren Platz in der gesetzlichen Krankenversicherung verliert, zeichnet sich bei der privatärztlichen Behandlung eine positivere Entwicklung ab. Bundesärztekammer und Verband der Privaten Krankenversicherung haben im Juli einen neuen Entwurf für die künftige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgelegt. Und für die ärztliche Homöopathie enthält er eine wichtige Nachricht: Sie bleibt auch in der neuen GOÄ ausdrücklich berücksichtigt. Nicht nur das: Sie erhält drei Ziffern statt bisher zwei Ziffern.
Das war keineswegs selbstverständlich. Der Deutsche Ärztetag hatte 2024 gefordert, Homöopathie in der neuen GOÄ nicht mehr als „Entität mit Sonderstatus“ zu führen. Seitdem war offen, was diese Forderung für die praktische Abrechnung homöopathischer Leistungen bedeuten würde.
Der neue Entwurf gibt darauf nun konkrete Antworten. Können homöopathisch tätige Ärzte ihre zeitaufwendigen Leistungen weiterhin nach der GOÄ abrechnen? Warum hat die neue GOÄ drei Homöopathie-Ziffern statt bisher zwei? Gibt es erstmals eine extra Abrechnungsmöglichkeit für Fallanalyse und Repertorisation? Welche Leistungen erkennt der Entwurf an? Welche Honorare sind vorgesehen? Wie oft können sie berechnet werden? Und was bedeutet die neue Systematik für Patienten, die sich privatärztlich homöopathisch behandeln lassen?
Der HomoeopathieWatchblog hat den aktuellen GOÄ-Entwurf deshalb gezielt auf die Homöopathie hin untersucht. Die folgende Analyse für Globuli-Club-Mitglieder und Kaffeespender zeigt anhand der Gebührenziffern und der Originalformulierungen, was Bundesärztekammer und PKV-Verband konkret planen und was davon für Ärzte und Patienten praktisch wichtig ist. Eine Tabelle listet die Unterschiede zwischen aktueller und neuer GOÄ (Entwurf) auf.
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