Während zahlreiche Verbände in ihren Stellungnahmen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die geplante Streichung der Homöopathie ausdrücklich unterstützen und den einseitigen Evidenzkurs der Bundesregierung mittragen, stellt sich nun erstmals ein größerer Verband öffentlich dagegen.
Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) lehnt in seiner Stellungnahme für die Gesundheitsausschusssitzung am 22. Juni die Herausnahme homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus den Satzungsleistungen der Krankenkassen ausdrücklich ab. Zugleich wirft der BPI der Bundesregierung vor, bei Homöopathie andere und strengere Evidenzmaßstäbe anzulegen als bei vielen anderen freiwilligen Kassenleistungen. Wenn Evidenz über den Verbleib im Leistungskatalog entscheide, müsse eine einheitliche Evidenzprüfung für alle Satzungsleistungen gelten und nicht nur für einzelne Therapierichtungen, so der BPI.
Damit setzt der BPI einen Kontrapunkt zu Stellungnahmen des GKV-Spitzenverbandes (Bericht im Watchblog), des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) und weiterer Akteure, die die Streichung begrüßen oder sogar weitergehende Einschränkungen fordern. Der vzbv möchte beispielsweise nicht nur die Satzungsleistungen beenden, sondern auch die Vermittlung privater Homöopathie-Zusatzversicherungen durch Krankenkassen einschränken (Bericht im Watchblog).
Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Deutlichkeit der Stellungnahme. Der BPI vertritt mit Unternehmen wie Heel, Weleda und WALA auch wichtige Hersteller homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel. Damit gehört erstmals ein größerer Verband aus dem Kreis der zur Anhörung eingeladenen Organisationen zu den Akteuren, die sich öffentlich gegen die geplante Regelung stellen.
Der Pharmaverband BPI gehört zu den vom Bundestag eingeladenen 88 Sachverständigen und Organisationen, die ihre Position am 22. Juni in der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses direkt vor den Bundestagsabgeordneten vertreten können. Homöopathie- und Anthroposophie-Verbände erhalten diese Möglichkeit nicht. Sie wurden nicht zur Anhörung eingeladen und können ihre Argumente deshalb nicht selbst im Ausschuss vortragen (Bericht im Watchblog).
BPI lehnt Ausschluss von Homöopathie ausdrücklich ab
Bereits in der Zusammenfassung seiner Stellungnahme nennt der Verband die Forderung unmissverständlich: „Die Herausnahme homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus Satzungsleistungen ist abzulehnen.“
Später wird der BPI noch deutlicher: „Der BPI lehnt die im Kabinettsentwurf vorgesehene Herausnahme homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sowie homöopathischer und anthroposophischer Leistungen aus dem GKV-Leistungskatalog und aus dem Bereich zusätzlicher Satzungsleistungen ab.“ Der Verband fordert stattdessen den Erhalt der Satzungsautonomie der Krankenkassen und spricht sich gegen pauschale Leistungsausschlüsse aus.
Angriff auf die Evidenzlogik der Bundesregierung
Interessant ist, wie der BPI argumentiert. Der Verband behauptet nicht, dass Homöopathie wissenschaftlich bewiesen sei. Stattdessen greift er die Logik des Gesetzentwurfs an. Die Bundesregierung ergänzt § 11 SGB V um Qualitätsanforderungen für Satzungsleistungen und begründet die Streichung von Homöopathie und Anthroposophie unter anderem mit Qualitätsaspekten.
Der BPI hält dagegen: „Wenn der Gesetzgeber § 11 Absatz 6 SGB V stärker evidenz- und qualitätsbasiert ausrichten will, muss er allgemeine Kriterien schaffen, die für alle Satzungsleistungen gelten.“ Mit anderen Worten: Entweder gelten Evidenz- und Qualitätskriterien für alle Satzungsleistungen oder für keine. Einen Sondermaßstab nur für Homöopathie und Anthroposophie hält der Verband für nicht überzeugend begründet.
Dann müssten auch andere Satzungsleistungen überprüft werden
Genau hier liegt die politische Brisanz der Stellungnahme. Der BPI verweist darauf, dass Krankenkassen weiterhin zahlreiche andere Satzungsleistungen anbieten dürfen, darunter Leistungen in den Bereichen Vorsorge, Rehabilitation, Hebammenleistungen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlungen, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, digitale Gesundheitsanwendungen, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe.
Folgt man der Logik einer umfassenden Evidenzprüfung, könnte die Debatte daher weit über die Homöopathie hinausreichen. Die Frage würde dann nicht mehr lauten, ob Homöopathie gestrichen wird, sondern welche Satzungsleistungen künftig überhaupt noch zulässig sind und nach welchen Kriterien dies entschieden wird.
Der BPI argumentiert deshalb, dass Qualitätssicherung differenzierte Anforderungen verlange und nicht pauschale Ausschlüsse einzelner Therapierichtungen. Krankenkassen könnten beispielsweise Anforderungen an Qualifikation, Dokumentation, Transparenz, Leistungsumfang und Wirtschaftlichkeit festlegen, anstatt ganze Therapierichtungen aus dem System zu entfernen.
Der finanzielle Nutzen der Homöopathie-Streichung ist fraglich
Der BPI greift zudem einen weiteren Schwachpunkt des Gesetzentwurfs auf. Wörtlich heißt es: „Im Kontext eines Beitragssatzstabilisierungsgesetzes ist auch nicht ersichtlich, dass der vollständige Ausschluss dieser Leistungen einen relevanten Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssätze leistet.“
Damit stellt der Verband die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs infrage. Der Nutzen für die GKV-Finanzen erscheine gering, während Krankenkassen und Versicherte Wahlmöglichkeiten verlieren würden.
Auch der Bundesrechnungshof hatte in seiner Stellungnahme für die Gesundheitsausschussanhörung deutlich gemacht, dass die Streichung der Homöopathie keine finanzielle Auswirkung oder Vorteile für die Krankenversicherung haben würde (Bericht im Watchblog).
Welche Bedeutung hat die Stellungnahme?
Die Bedeutung der Stellungnahme reicht über die Homöopathie hinaus. Anders als Homöopathie-Verbände argumentiert der BPI nicht primär mit Therapieerfahrungen, Patientennachfrage oder Studien. Der Verband greift Grundfragen des Gesetzes an: Gleichbehandlung, Satzungsautonomie, Wahlfreiheit und die Frage, ob einzelne Therapierichtungen ohne einheitliche Kriterien aus dem Kreis der Satzungsleistungen ausgeschlossen werden dürfen.
Genau deshalb könnte die Stellungnahme auch für Abgeordnete interessant sein, die der Homöopathie persönlich skeptisch gegenüberstehen. Denn der BPI stellt nicht die Frage, ob jemand Homöopathie mag oder ablehnt. Er stellt die Frage, warum ausgerechnet Homöopathie und Anthroposophie ausgeschlossen werden sollen, während zahlreiche andere freiwillige Satzungsleistungen bestehen bleiben.
Was können Homöopathie-Verbände daraus machen?
Für die Homöopathie-Verbände liefert die Stellungnahme eine strategisch interessante Vorlage. In den vergangenen Monaten wurde die Debatte fast ausschließlich als Evidenzdebatte geführt. Der BPI eröffnet eine zweite Argumentationslinie. Sie lautet nicht: „Homöopathie ist evidenzbasiert.“ Sie lautet: „Wenn Evidenz künftig Maßstab sein soll, dann muss dieser Maßstab für alle Satzungsleistungen gelten.“
Damit verschiebt sich die Diskussion von der Homöopathie auf die Regeln des Systems selbst. Für die Verbände könnte dies ein Ansatz sein, in den verbleibenden Tagen bis zur Bundestagsentscheidung gezielt mit Abgeordneten von CDU/CSU und SPD zu sprechen. Denn selbst wenn die Streichung der Homöopathie politisch bereits weit fortgeschritten ist, bleibt die Frage offen, ob der Bundestag einen Sonderweg für einzelne Therapierichtungen beschließen oder einheitliche Kriterien für alle Satzungsleistungen entwickeln will.
Die Stellungnahme des BPI zeigt jedenfalls: Unter den zur Anhörung eingeladenen Organisationen gibt es nicht nur Stimmen, die eine Verschärfung der Regelungen fordern. Erstmals liegt auch eine ausführlich begründete Gegenposition vor, die den Gesetzentwurf in einem seiner zentralen Argumente direkt herausfordert.
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